Hierfür besteht kein Anlass. Inhalt und Umfang des Fuss- und Fahrwegrechts lassen sich dem Dienstbarkeitsvertrag samt zugehörigem Situationsplan Nr. 1 dahingehend entnehmen, als die jeweiligen Eigentümer von LIG Q._____ Nr. a den jeweiligen Eigentümern von LIG Nr. b und Nr. c das unbeschränkte Fuss- und Fahrwegrecht über die im Situationsplan Nr. 1 grün bemalte und mit 4.39 m Breite gekennzeichnete Wegfläche einräumen. Letzteren steht somit das Recht zu, diese Weganlage unbeschränkt zu begehen und zu befahren, wobei die Befahrbarkeit der Weganlage nicht durch bauliche Massnahmen -6-