738 ZGB vorzugehen. Da sich die konkreten Rechte und Pflichten unbestritten nicht deutlich aus dem Grundbucheintrag («Fuss- und Fahrwegrecht») ergeben, ist in einem ersten Schritt auf den Erwerbsgrund zurückzugreifen, d.h. auf den Begründungsakt, vorliegend also auf den Dienstbarkeitsvertrag vom 10./17. Juli 2020. Eine Berücksichtigung der Art, wie die Dienstbarkeit während längerer Zeit unangefochten und in gutem Glauben ausgeübt worden ist, erfolgt dagegen erst dann, wenn auch der Erwerbsgrund nicht schlüssig ist (vgl. E. 2.1 hiervor). Hierfür besteht kein Anlass.