738 ZGB kein Raum für die Berücksichtigung der bisherigen Ausübung des Fuss- und Fahrwegrechts bestehe. Ein dauerhaftes Parkieren der Beklagten oder Deponieren von Holz oder anderen Gegenständen auf der Dienstbarkeitsfläche lasse sich mit dem unbeschränkten Fuss- und Fahrwegrecht, dessen Breite auf 4.39 m festgelegt worden sei, nicht vereinbaren (vorinstanzliches Urteil, E. 4.3 f.).