2.2.2. Die Vorinstanz stellt auf den Grundbucheintrag und den Dienstbarkeitsvertrag samt Situationsplan sowie auf den Augenschein im Rahmen der Hauptverhandlung vom 3. November 2022 ab. Sie stellt fest, der Grundbucheintrag sei mit «Fuss- und Fahrwegrecht» zu rudimentär, als dass sich Rechte und Pflichten daraus deutlich ergäben. Folglich sei für die Bestimmung von Inhalt und Umfang der Dienstbarkeit der Erwerbsgrund, d.h. der Dienstbarkeitsvertrag vom 10./17. Juli 2020, heranzuziehen, weshalb nach der Stufenordnung von Art. 738 ZGB kein Raum für die Berücksichtigung der bisherigen Ausübung des Fuss- und Fahrwegrechts bestehe.