Fahrwegrechtes steht den jeweiligen Eigentümern von LIG Q._____ Nr. b und Nr. c das Recht zu, die im beiliegenden Situationsplan Nr. 1 grün eingezeichnete Weganlage unbeschränkt zu begehen und zu befahren. Die Befahrbarkeit der Weganlage darf nicht durch bauliche Massnahmen eingeschränkt werden.» (Klagebeilage 2, S. 3).