3.3. Am 9. Mai 2023 sowie am 5. Juni 2023 reichten die Beklagten und am 17. Mai 2023 die Klägerin weitere Eingaben ein. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Die Vorinstanz hiess die Klage insoweit gut, als sie den Beklagten richterlich untersagte, auf der im Dienstbarkeitsvertrag vom 10./17. Juli 2020 für ein unbeschränktes Fuss- und Fahrwegrecht (Situationsplan 1 / grün bemalte Fläche) ausgeschiedenen Fläche auf LIG Nr. a Fahrzeuge zu parkieren und Holzstapel oder andere Gegenstände zu deponieren.