Nach der Hauptverhandlung mit Augenschein an der R-Strasse […], […] Q._____, vom 3. November 2022 erkannte das Bezirksgericht Aarau mit Urteil vom 28. November 2022: 1. Es wird den Beklagten richterlich untersagt, auf der im Dienstbarkeitsvertrag vom 10./17. Juli 2020 für ein unbeschränktes Fuss- und Fahrwegrecht (Situationsplan 1 / grün bemalte Fläche) ausgeschiedenen Fläche auf LIG Nr. a Fahrzeuge zu parkieren und Holzstapel oder andere Gegenstände zu deponieren. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.