2. 2.1. Mit Klage vom 30. Dezember 2021 und Replik vom 29. April 2022 beantragten die Kläger im Wesentlichen, es sei den Beklagten richterlich zu untersagen, auf der im Dienstbarkeitsvertrag vom 10./17. Juli 2020 für ein unbeschränktes Fuss- und Fahrwegrecht ausgeschiedenen Fläche auf LIG Q._____ Nr. a Fahrzeuge zu parkieren und Holzstapel oder andere Gegenstände zu deponieren. Mit Klageantwort vom 7. Februar 2022 und Duplik vom 16. Mai 2022 beantragten die Beklagten die Abweisung der Klage, soweit auf diese einzutreten sei.