AnwT beträgt beim damaligen Kostenstreitwert in der Höhe von Fr. 51'000.00 Fr. 8'660.00. Ausgehend davon ist die den Beklagten zustehende Parteientschädigung für das erste Berufungsverfahren (ZOR.2020.59) unter Berücksichtigung eines Abzugs von 20 % für die entfallene Verhandlung und eines Rechtsmittelabzugs von 25 % (§ 6 Abs. 2 und § 8 AnwT) einerseits und einer Auslagenpauschale von pauschal Fr. 50.00 und der Mehrwertsteuer anderseits somit auf gerundet Fr. 5'650.00 (= [Fr. 8'660.00 x 0.8 x 0.75 + Fr. 50.00] x 1.077) festzusetzen.