Für den doppelten Schriftenwechsel erfolgt ein Zuschlag von praxisgemäss 20 %. Mit der Kleinkostenpauschale von praxisgemäss 3 % (vgl. § 13 Abs. 1 AnwT) und der Mehrwertsteuer resultiert damit eine Parteientschädigung von gerundet Fr. 11'528.00 (= [Fr. 8'660.00 x 1.20 x 1.03] x 1.077). - 24 -