§ 7 Abs. 1 VKD) und werden in erster Linie mit dem von der Klägerin in der Höhe von Fr. 2'900.00 und in zweiter Linie mit dem von den Beklagten in der Höhe von Fr. 4'350.00 geleisteten Kostenvorschüssen verrechnet. Demnach hat die Klägerin den Beklagten Fr. 3'500.00 direkt zu ersetzen (Art. 111 ZPO).