6.2.2. Bei einem Gebührenstreitwert im vorliegenden Rechtsmittelverfahren von insgesamt rund Fr. 80'825.00 (Fr. 51'500.00 [Berufung der Beklagten] + Fr. 29'325.00 [Berufung der Klägerin = 5 % Verzugszins p.a. auf Fr. 25'500.00 per 1. Januar 2012 sowie 5 % Verzugszins p.a. auf Fr. 25'500.00 per 1. Januar 2013]) sind die Gerichtskosten für das Rechtsmittelverfahren (Entscheidgebühr) auf gerundet Fr. 6'400.00 festzusetzen (§ 11 Abs. 1 VKD i.V.m. § 7 Abs. 1 VKD) und werden in erster Linie mit dem von der Klägerin in der Höhe von Fr. 2'900.00 und in zweiter Linie mit dem von den Beklagten in der Höhe von Fr. 4'350.00 geleisteten Kostenvorschüssen verrechnet.