Die Gerichtskosten werden mit den Kostenvorschüssen der Klägerin von Fr. 8'350.00 (Fr. 4'000.00 für das erstinstanzliche Verfahren und Fr. 4'350.00 für das erste Berufungsverfahren [ZOR.2020.59]) zu verrechnen. Demnach hat die Klägerin der Gerichtskasse den Differenzbetrag von Fr. 809.00 nachzubezahlen (Art. 111 ZPO).