6.2. 6.2.1. Für das erstinstanzliche Verfahren sind die von der Vorinstanz festgesetzten und von den Parteien im Berufungsverfahren der Höhe nach nicht beanstandeten Gerichtskosten (Kosten erstinstanzliche Entscheidgebühr von Fr. 4'350.00, Entscheidgebühr für das erste Berufungsverfahren [ZOR.2020.59] von ebenfalls Fr. 4'350.00, Kosten für die Beweisführung von Fr. 459.00, gesamthaft Fr. 9'159.00) zu übernehmen, allerdings ausgangsgemäss der Klägerin aufzuerlegen.