6. 6.1. Abschliessend sind die Kosten zu verteilen. Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO). Die Beklagten obsiegen mir ihrer Berufung vollständig, während die Klägerin mit ihrer Berufung unterliegt. Die Klage ist abzuweisen, soweit auf diese überhaupt eingetreten wurde. Bei diesem Ausgang sind die erst- und zweitinstanzlichen Gerichtskosten der Klägerin aufzuerlegen. Zudem hat die - 23 - Klägerin den Beklagten eine angemessene Parteientschädigung auszurichten (Art. 106 Abs. 1 ZPO).