4.3.4. Folglich ist von einer form- und fristgerechten Kündigung des Mietverhältnisses per Ende September 2012 durch die Beklagten auszugehen, sodass die eingeklagten Mietzinsforderungen für die Monate vom Oktober 2012 bis und mit März 2013 nicht bestehen und die Klage daher abzuweisen ist, soweit auf diese überhaupt eingetreten wurde. In diesem Sinne ist die Berufung der Beklagten gutzuheissen. 5. Die Berufung der Klägerin ist demgegenüber abzuweisen, da sie voraussetzt, dass die eingeklagten Mietzinsforderungen bestehen (Zusprechen von Verzugszinsen und solidarischer Haftung der Beklagten), was nach dem Gesagten aber nicht der Fall ist.