Der Zweck der eigenhändigen Unterschrift besteht jedoch darin, die Willenserklärung einer eindeutig identifizierbaren Person zurechnen zu können. Die Klägerin behauptet nun aber gar nicht, dass E._____ (bzw. die Vermieterin) damals – trotz des beweismässig erstellten Erhalts des Faxes – tatsächlich Zweifel über die Identität der Erklärenden gehabt hätte. Solches ist auch nicht anzunehmen, da ihn der Beklagte 2 kurz zuvor, am 29. März 2012, telefonisch über die Kündigungsabsicht informiert hatte. Die Berufung der Klägerin auf den Formmangel erfolgt daher zweckwidrig und ist nicht zu hören.