4.3.3.3. Selbst wenn jedoch davon ausgegangen würde, die von den Beklagten per Fax versendete Kündigung stellte auch zusammen mit dem nachgesendeten Original per Post keine formgerechte Kündigung dar, so wäre die Berufung auf diesen Formmangel durch die Klägerin unter Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 138 III 401 E. 2.4.2 f. m.w.N.) unter dem Aspekt der zweckwidrigen Berufung auf das Formerfordernis als rechtsmissbräuchlich und damit als nicht beachtlich anzusehen.