Das Gesagte muss umso mehr gelten, als bei der Frage der Rechtzeitigkeit der Kündigung von Wohn- und Geschäftsräumen die absolute Empfangstheorie gilt und es daher nicht entscheidend ist, ob und wann die Vermieterin (bzw. E._____) (vor oder erst nach dem letzten Tag vor Beginn der Kündigungsfrist) von der Kündigung tatsächlich Kenntnis nimmt (vgl. BGE 143 III 15 E. 4.1 m.w.N.). - 22 -