Ungewissheit besteht für den Empfänger nur noch über die hypothetische Möglichkeit, wonach das per Fax erhaltene Schreiben nicht tatsächlich von der im Fax als Aussteller erwähnten Person stammt. Die Ungewissheit über diese bloss hypothetische (Fälschungs- )Möglichkeit rechtfertigt es jedoch nicht, das Fax als nicht fristwahrend anzusehen, vorliegend umso weniger, als E._____ (bzw. die Vermieterin) das Original des eigenhändig unterschriebenen Kündigungsschreibens nur zwei Tage später erhielt und damit eine allfällige Ungewissheit zeitnah aus dem Weg räumen konnte bzw. bei Zweifeln nach Treu und Glauben bei den Beklagten hätte nachfragen können.