Für den Zeitpunkt des Zugangs ist jedoch auf den Eingang des Faxes beim Empfänger abzustellen (GAUCH/SCHLUEP/SCHMID, a.a.O., N. 519). Dies rechtfertigt sich, weil der Empfänger bereits im Zeitpunkt, in dem er das Fax erhalten hat und die Willenserklärung des Absenders also in seinem Machtbereich angelangt ist, die Möglichkeit hat, von der Willenserklärung des Absenders Kenntnis zu nehmen. Ungewissheit besteht für den Empfänger nur noch über die hypothetische Möglichkeit, wonach das per Fax erhaltene Schreiben nicht tatsächlich von der im Fax als Aussteller erwähnten Person stammt.