In tatsächlicher Hinsicht steht fest, dass E._____ (bzw. die Vermieterin) am 31. März 2012 zwar über ein per Fax übermitteltes Kündigungsschreiben verfügte. Das Original des eigenhändig unterschriebenen Kündigungsschreibens ist ihm indessen erst am auf den Samstag (31. März 2012) folgenden Montag (2. April 2012) zugegangen. Für einen solchen Fall halten GAUCH/SCHLUEP/SCHMID zu Recht dafür, dass das Formerfordernis zwar erst mit Zugang des Originals beim Empfänger erfüllt wird. Für den Zeitpunkt des Zugangs ist jedoch auf den Eingang des Faxes beim Empfänger abzustellen (GAUCH/SCHLUEP/SCHMID, a.a.O., N. 519).