Vorliegend stellt sich abschliessend die Frage, ob das von den Beklagten gewählte Vorgehen auch zu einer rechtzeitigen Kündigung führte, sodass das Mietverhältnis bei einer sechsmonatigen Kündigungsfrist per Ende September 2012 aufgelöst wurde. Dabei musste die Kündigung spätestens am 31. März 2012 im Machtbereich der Vermieterin (bzw. E._____) eingehen, damit das Mietverhältnis per Ende September 2012 aufgelöst werden konnte. In tatsächlicher Hinsicht steht fest, dass E._____ (bzw. die Vermieterin) am 31. März 2012 zwar über ein per Fax übermitteltes Kündigungsschreiben verfügte.