E._____ (bzw. der Vermieterin) war es mit diesem Vorgehen ohne Weiteres möglich, das bei ihm per Fax zugegangene Kündigungsschreiben mit dem Original zu vergleichen und festzustellen, ob das per Fax übertragene Dokument tatsächlich von den Beklagten stammte. Daraus folgt, dass die Fax- Übermittlung einer eigenhändig unterschriebenen Kündigung mit anschliessender Zustellung des Originals des eigenhändig unterschriebenen Kündigungsschreibens dem Formerfordernis der einfachen Schriftlichkeit und damit Art. 266l Abs. 1 OR genügt (gl.M. J. P. MÜLLER, a.a.O., Art. 266l– 266o OR N. 6).