2022, Ziff. 25.5). Gegenüber dem Telegramm besteht hier insofern ein "Minus" an Formgerechtigkeit, als das Original des eigenhändig unterzeichneten Kündigungsschreibens den Machtbereich des Absenders nicht verlässt und der Empfänger – anders als beim Telegramm – auch kein Recht zur Einsicht in das Originaldokument zur Überprüfung der Authentizität der Unterschrift hat (weitergehend GAUCH/SCHLUEP/SCHMID, a.a.O., N. 518, GERICKE/IVANOVIC, Genügen PDF-Dateien dem Schriftformerfordernis? SJZ 113/2017, S. 337; KOLLER, Handbuch des Allgemeinen Teils des Obligationenrechts, Bd. 1, 5. Aufl. 2022, N. 12.47, CH. MÜLLER, a.a.