Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass zwar die blosse Fax-Über- mittlung des eigenhändig unterzeichneten Kündigungsschreibens dem Formerfordernis von Art. 266l Abs. 1 OR nicht entspricht (ebenso bspw. HIGI/WILDISEN, a.a.O., Art. 266l OR N. 10; OESCHGER, Mietrecht für die Praxis, 10. Aufl. 2022, Ziff.