Daraus folgt, dass der Gesetzgeber durch die Aufhebung von Art. 13 Abs. 2 OR nicht etwa legiferieren wollte, dass der Te- legramm-Vorgang dem einfachen Schriftformerfordernis nicht mehr entsprechen würde. Vielmehr sah er aufgrund des Untergangs des Tele- gramm-Dienstes wegen der Neuerungen der Kommunikationsmittel bloss keine Notwendigkeit mehr für die entsprechende Gesetzesbestimmung. Im Übrigen wurde das Übermitteln von eigenhändig unterzeichneten Willenserklärungen per Fax stellenweise als verkehrsüblich i.S.v. Art. 14 Abs. 2 OR angesehen (Arbeitsgericht Zürich vom 28. Februar 2000 [ZR 100/2001, S. 244]; CH. MÜLLER, Berner Kommentar, 2018, Art. 13 OR N. 100; GAUCH/