des Bundesgesetzes vom 3. Juli 2001 über Zertifizierungsdienste im Bereich der elektronischen Signatur (ZertES) zwar formell aufgehoben. Dies aber mit der expliziten Begründung, wonach zum einen die Regelung bezüglich des Telegramms obsolet geworden sei, weil es keine Inlandtelegramme mehr gebe und zum anderen die Regelung bezüglich des Briefs – gemeint ist der Briefwechsel – bereits durch Art. 13 Abs. 1 OR abgedeckt sei (BBL 2001, 5707). Daraus folgt, dass der Gesetzgeber durch die Aufhebung von Art. 13 Abs. 2 OR nicht etwa legiferieren wollte, dass der Te- legramm-Vorgang dem einfachen Schriftformerfordernis nicht mehr entsprechen würde.