Vielmehr galt damals Art. 13 Abs. 2 aOR, wonach als schriftliche Form auch der Brief oder das Telegramm gilt, vorausgesetzt, dass der Brief oder die Aufgabedepesche die Unterschrift derjenigen trägt, die sich verpflichten und sofern das Gesetz es nicht anders bestimmt. Das Telegramm genügte demnach den Anforderungen an die einfache Schriftlichkeit, wenn die Aufgabendepesche, die beim Telegrafenamt aufbewahrt wurde (BGE 101 III 65 E. 4) – und in deren Original auch der Empfänger Einsicht nehmen konnte (SCHÖNENBER- GER/JÄGGI, Zürcher Kommentar, 1973, Art. 13 OR N. 71 m.w.N.) –, eigenhändig unterschrieben war.