Da das Fax nach dem Prinzip des Faksimiles funktioniert und beim Empfänger somit nur eine Kopie des beim Absender verbleibenden Originals entsteht (GEMAR, a.a.O., S. 95), scheint eine Fax-Übertra- gung eines eigenhändig unterzeichneten Kündigungsschreiben die einfache Schriftform prima vista nicht zu erfüllen, da beim Empfänger kein Original des eigenhändig unterzeichneten Kündigungsschreiben eintrifft. Dies scheint für den Gesetzgeber indessen bereits bei Einführung des Obligationenrechts zu Beginn des 20. Jahrhunderts kein Hindernis für die Erfüllung der einfachen Schriftform gewesen zu sein. Vielmehr galt damals Art.