Ausgangspunkt der aufgeworfenen Rechtsfrage sind Art. 13 Abs. 1 OR und Art. 14 Abs. 1 OR, wonach ein Vertrag, für den die schriftliche Form gesetzlich vorgeschrieben ist, die Unterschriften aller Personen tragen muss, die durch ihn verpflichtet werden sollen und die Unterschriften eigenhändig zu schreiben sind. Da das Fax nach dem Prinzip des Faksimiles funktioniert und beim Empfänger somit nur eine Kopie des beim Absender verbleibenden Originals entsteht (GEMAR, a.a.