4.3.3.2. Gestützt auf diesen Sachverhalt ist die Rechtsfrage zu beantworten, ob die am 31. März 2012 rechtzeitige Fax-Übermittlung eines eigenhändig unterschriebenen Kündigungsschreibens (Klagebeilage 7) mit anschliessender, nicht mehr rechtzeitig erfolgter Zusendung des Originals des eigenhändig unterschriebenen Kündigungsschreibens form- und fristgerecht erfolgte, um das Mietverhältnis bei einer sechsmonatigen Kündigungsfrist bereits per Ende September 2012 zu beenden. Das Bundesgericht hat diese Frage bisher nicht beantwortet, hielt in BGE 121 II 252 E. 4 betreffend das materielle Zivilrecht aber immerhin fest, dass die neuere Lehre die Frage, ob ein