Es sind nämlich keine Gründe ersichtlich, weshalb E._____ dem Beklagten 2 telefonisch seine Fax-Nummer hätte bekannt geben sollen, wenn das Fax-Gerät gar nicht mehr funktioniert hätte. Die Klägerin behauptet auch keine anderen Umstände, die daran zweifeln liessen, dass die Fax-Übermittlung erfolgreich war, und legt auch seitens von E._____ (bzw. der Vermieterin) kein Fax-Aktivitätenprotokoll für die fragliche Zeit ins Recht, woraus sich ergäbe, dass am 31. März 2012 kein Fax empfangen wurde (weil diesbezüglich ein Eintrag von der Fax-Nummer der Beklagten fehlt). Der Gegenbeweis ist damit gescheitert.