Diese Behauptung blieb jedoch beweislos, zumal sich E._____ anlässlich seiner Befragung an den Inhalt des Telefonats nicht mehr zu erinnern vermochte (act. 238). Von den Beklagten zugestanden ist nur, dass E._____ gesagt hatte, das Fax-Gerät funktioniere manchmal nicht (act. 36). Die Behauptung der Klägerin ist auch unglaubwürdig. Es sind nämlich keine Gründe ersichtlich, weshalb E._____ dem Beklagten 2 telefonisch seine Fax-Nummer hätte bekannt geben sollen, wenn das Fax-Gerät gar nicht mehr funktioniert hätte.