Auch der von der Klägerin genannte Zeuge E._____ konnte nichts Relevantes aussagen, da er sich aufgrund der verstrichenen Zeit (knapp zehn Jahre) an nichts mehr betreffend die Kündigung erinnern konnte (act. 238 f.). Es ist zu prüfen, ob andere Umstände auszumachen sind, die gegen eine erfolgreiche Fax-Übertragung sprechen. So behauptet die Klägerin, E._____ habe dem Beklagten 2 telefonisch gesagt, sein Fax-Gerät funktioniere überhaupt nicht (Berufungsantwort der Klägerin S. 10; act. 90). Diese Behauptung blieb jedoch beweislos, zumal sich E._____ anlässlich seiner Befragung an den Inhalt des Telefonats nicht mehr zu erinnern vermochte (act. 238).