Dem Empfänger steht es zwar zu, den Gegenbeweis anzutreten. Die bloss theoretische Möglichkeit eines Leitungsunterbruchs genügt hierfür jedoch nicht, zumal das Fax-Gerät der Beklagten vorliegend auch fähig war, Übermittlungsfehler festzuhalten ("Kommuni.-Fehler 282", "Keine Antwort"; vgl. Antwortbeilage 10), wobei in Bezug auf die Sendung vom 31. März 2012 keine solchen Fehler vermerkt wurden. Auch der von der Klägerin genannte Zeuge E._____ konnte nichts Relevantes aussagen, da er sich aufgrund der verstrichenen Zeit (knapp zehn Jahre) an nichts mehr betreffend die Kündigung erinnern konnte (act.