Die immer bestehende theoretische Möglichkeit eines Fehlers bei der Poststelle genügt aber nicht, um die Vermutung zu widerlegen, solange nicht konkrete Anzeichen für einen derartigen Fehler vorhanden sind (BGE 2C_713/2015 E. 3.3). Es spricht nichts dagegen, diese Rechtsprechung auf Situationen zu übertragen, in denen ein Fax versendet wird und das Fax-Gerät des Absenders die Übertragung mit "OK" quittiert. Dem Empfänger steht es zwar zu, den Gegenbeweis anzutreten.