Eine andere Frage ist, ob die Fax-Übermittlung erfolgreich war, d.h. ob das Kündigungsschreiben (Klagebeilage 7) tatsächlich vom Fax-Gerät der Beklagten auf das Fax-Gerät von E._____ (bzw. der Vermieterin) versendet wurde und dort ankam. Die Behauptungen gehen auch diesbezüglich auseinander. Die Beklagten verweisen als Beweismittel auf das Fax-Aktivitä- tenprotokoll (act. 38; Antwortbeilage 10), die Klägerin auf den Zeugen E._____ (act. 93).