Der entsprechende Passus ist vielmehr auf das vorhergehende Telefonat zwischen dem Beklagten 2 und E._____ zurückzuführen, worin über das mangelhafte Fax-Gerät von E._____ (bzw. der Vermieterin) gesprochen wurde. Es bestehen daher keine ernstzunehmenden Zweifel daran, dass sich sowohl das Fax-Aktivitätenprotokoll als auch die Postquittung (beides Antwortbeilage 10) auf das Kündigungsschreiben vom 30. März 2012 (Klagebeilage 7) beziehen.