Anderseits wurde das Fax-Aktivitätenprotokoll am 31. März 2012 um 09:20 Uhr – also noch vor der Aufgabe des Einschreibens – ausgedruckt (vgl. Antwortbeilage 10) und die Fax-Übermittlung vom 31. März 2012 wurde mit "OK" quittiert. Aufgrund dessen erscheint es ausgeschlossen, dass die Beklagten von einer fehlerhaften Fax-Übermittlung ausgingen und daraufhin ein neues Kündigungsschreiben mit dem entsprechenden Passus aufsetzten und dieses zudem noch auf den 30. März 2012 zurückdatierten. Hierfür bestehen keinerlei Anhaltspunkte. Der entsprechende Passus ist vielmehr auf das vorhergehende Telefonat zwischen dem Beklagten 2 und E.__