Einerseits ist nicht ersichtlich und wird von der Klägerin auch nicht vorgebracht, welches andere einseitige Schreiben die Beklagten am 31. März 2012 – d.h. am letzten Tag vor Beginn der sechsmonatigen Kündigungsfrist – an die Fax-Nummer [...] hätten faxen wollen. Anderseits wurde das Fax-Aktivitätenprotokoll am 31. März 2012 um 09:20 Uhr – also noch vor der Aufgabe des Einschreibens – ausgedruckt (vgl. Antwortbeilage 10) und die Fax-Übermittlung vom 31. März 2012 wurde mit "OK" quittiert.