Daran ändert entgegen den klägerischen Ausführungen (act. 92) auch nichts, dass im Kündigungsschreiben der Passus "In Ermangelung einer funktionierenden Faxverbindung erhalten Sie dieses Schreiben auf dem Postweg als normale und eingeschriebene Sendung." aufgenommen wurde. Einerseits ist nicht ersichtlich und wird von der Klägerin auch nicht vorgebracht, welches andere einseitige Schreiben die Beklagten am 31. März 2012 – d.h. am letzten Tag vor Beginn der sechsmonatigen Kündigungsfrist – an die Fax-Nummer [...] hätten faxen wollen.