dessen haltlos. Es bestehen keine ernsthaften Zweifel daran, dass die Beklagten ihr Kündigungsschreiben (Klagebeilage 7) zunächst per Fax an die Nummer [...] gefaxt haben und kurz darauf – innert einer Stunde und fünfzehn Minuten – dasselbe Kündigungsschreiben auf der Poststelle in Q._____ als Einschreiben zum Versand aufgaben. Daran ändert entgegen den klägerischen Ausführungen (act. 92) auch nichts, dass im Kündigungsschreiben der Passus "In Ermangelung einer funktionierenden Faxverbindung erhalten Sie dieses Schreiben auf dem Postweg als normale und eingeschriebene Sendung." aufgenommen wurde.