Gleichzeitig ergibt sich aus der Postquittung vom 31. März 2012 um 10:32 Uhr (Antwortbeilage 10), dass die Beklagten E._____ (bzw. der Vermieterin) ein Einschreiben zustellen liessen, wobei es sich dabei unstreitig um das einseitige Kündigungsschreiben gemäss Klagebeilage 7 handelt. Die Klägerin behauptete im vorinstanzlichen Verfahren zwar, dass die Beklagten ihr Kündigungsschreiben am 31. März 2012 gar nicht hätten per Fax versenden wollen (act. 92). Dieser Einwand erscheint vor den zeitlichen Gegebenheiten in- - 17 -