Tatsache ist, dass aus dem Fax-Aktivitätenprotokoll (Antwortbeilage 10) entnommen werden kann, dass die Beklagten am 31. März 2012 um 09:16:29 Uhr ein einseitiges Schreiben an die Fax-Nummer von E._____ (bzw. der Vermieterin) ([...]) versendet haben. Gleichzeitig ergibt sich aus der Postquittung vom 31. März 2012 um 10:32 Uhr (Antwortbeilage 10), dass die Beklagten E._____ (bzw. der Vermieterin) ein Einschreiben zustellen liessen, wobei es sich dabei unstreitig um das einseitige Kündigungsschreiben gemäss Klagebeilage 7 handelt.