4.3.3.1. Da die Vorinstanz bezüglich des Faxes vom 31. März 2012 den massgeblichen Sachverhalt in ihrem Entscheid nicht festgestellt hat, ist zunächst auf das Tatsächliche einzugehen: Die Beklagten machen geltend, sie hätten ihr eigenhändig unterzeichnetes Kündigungsschreiben vom 30. März 2012 (Klagebeilage 7) am Samstag, 31. März 2012, tatsächlich per Fax an die telefonisch von E._____ bekanntgegebene Fax-Nummer [...] gesendet. Das Fax-Aktivitätsprotokoll bestätige die Übermittlung des Faxes denn auch mit "OK" (Berufung der Beklagten Rz. 4.2.4, act. 35 ff.; Antwortbeilage 10).