Welche Vorstellungen die Beklagten damals darüber hatten oder darüber haben durften, ist unerheblich. Irrelevant ist schliesslich auch die vorinstanzliche Erwägung, wonach die Beklagten genügend Zeit gehabt hätten, die Kündigung auf einem anderen Weg als per Fax vorzunehmen. Entscheidend ist vielmehr, ob die Kündigung per Fax vom 31. März 2012 form- und fristgerecht erfolgte. Hierzu äusserte sich die Vorinstanz nicht. Da der Sachverhalt indessen liquid ist, rechtfertigt sich eine Rückweisung an die Vorinstanz i.S.v. Art. 318 Abs. 1 lit. c ZPO nicht. 4.3.3. Es stellt sich folglich die Frage der Form- und Fristgerechtigkeit der Kündigung per Fax vom 31. März 2012.