E._____ den Beklagten 2 anlässlich dieses Telefonats auf Funktionsstörungen seines Fax-Geräts hinwies. Unstreitig ist aber auch, dass E._____ dem Beklagten 2 dennoch seine Fax-Nummer angab, was er kaum getan hätte, wenn er eine Fax-Zustellung hätte ausschliessen wollen. Ebenso wenig relevant ist, ob die Beklagten hätten davon ausgehen dürfen, dass die Vermieterin (bzw. E._____) überhaupt über eine funktionierende Fax-Ver- bindung verfügt habe. Ob die Fax-Verbindung funktionierte ist eine reine Tatfrage. Welche Vorstellungen die Beklagten damals darüber hatten oder darüber haben durften, ist unerheblich.