Die vorinstanzliche Erwägung, wonach zunächst die Frage zu prüfen sei, ob die Beklagten überhaupt hätten davon ausgehen dürfen, dass sie die Kündigung per Fax hätten zustellen dürfen, ist sodann nicht entscheidend. Ob eine Kündigung per Fax zulässig ist, entscheidet sich allein nach Art. 266l Abs. 1 OR, zumal keine der Parteien vorbringt bzw. behauptet, die Parteien hätten eine Kündigung per Fax vertraglich gültig ausgeschlossen. Falsch erscheint weiter die Tatsachenfeststellung der Vorinstanz, wonach die Beklagten gestützt auf das Telefonat zwischen dem Beklagten 2 und E._____ vom 29. März 2012 gewusst haben sollen, dass die Vermieterin (bzw. E._____) keine Fax-Zustellung wünsche.