Der blosse Umstand, wonach dem Beklagten 2 von E._____ telefonisch mitgeteilt wurde, dass sein Fax-Gerät gar nicht bzw. nicht immer funktioniere – und die Beklagten daher um das Übertragungsrisiko wussten – bedeutet nicht, dass die dennoch per Fax versendete Kündigung und die Berufung auf ihre Rechtzeitigkeit dazu im Widerspruch steht. Vielmehr sind die Beklagten damit bloss das Übertragungsrisiko der Fax-Übermittlung eingegangen, wie sie in ihrer Berufung korrekt vorbringen.